2. Alle Rechtsfolgen der Straftat müssen dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, weshalb nur Rechtsgüter Gegenstand strafrechtlichen Schutzes sein können. Auch Art. 1 I GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) muss beachtet werden. (25 分)